Constitutio Criminalis Juliana

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Im Namen Pekars, in der Verantwortung gegenüber den Ständen und dem cendarischen Volk, soll das vorliegende juristische Werk die Rechtsprechung zum Wohle des Reiches festigen.

Kapitel 1. Verschiedene Rechte

Es gibt im Kaiserreich verschiedene Rechtssysteme und verschiedene Rechtsprechungen.

Nachfolgend sollen einige aufgezählt werden: Das allgemeine Recht, wie es hier niedergeschrieben wurde. Die Rechtssysteme der einzelnen Gebiete des Kaiserreiches Cendara, welche das allgemeine Recht ergänzen, nicht aber ausser Kraft setzen dürfen. Sonderrechte für bestimmte Völker, Gruppen oder Individuen. Diese Rechte werden von ihrer kaiserlichen Majestät vergeben. Kriegsrecht, welches über ein Gebiet verhängt werden kann, welches sich im Kriegszustand befindet. Das Kriegsrecht kann durch die Lehnsherren verhängt, allerdings von ihrer kaiserlichen Majestät jederzeit aufgehoben werden. Die Rechtsprechung und damit auch die Interpretation der einzelnen Inhalte geschieht durch die Vasallen der Kaiserin. Konkret sind dies: Herzöge, Fürsten und Grafen oder von ihnen bevollmächtigte Richter für die Fälle die ihr eigenes Gebiet betreffen. Für Exterritoriale Konflikte kann eine bilaterale oder auf Wunsch der Kontrahenten eine kaiserliche Rechtsprechung erfolgen. Die Entscheidungsgewalt der Kaiserin ist nicht an dieses Recht gebunden. Die Kaiserin und ihre Entscheide stehen immer über jeglichem Rechtsgutachten oder Gerichtsurteil.

Kapitel 2. Gerichte und Verfahren.

§1. Straftaten sind jegliche gegen Leib, Leben und / oder Habe einer Person gerichtete Handlungen, sowie Handlungen, welche die Destabilisierung des Kaiserreiches zur Folge haben. Nicht ausschliesslich aufgezählt beinhaltet dies folgende Tatbestände:

a) Mord, schwere Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung.

b) Diebstahl, Raub, Brandstiftung

c) Verschwörung und andere konspirative Tätigkeiten, welche das Kaiserreich, ihre kaiserliche Hoheit, oder von ihrer kaiserlichen Hoheit eingesetzte Vasallen in ihrer Sicherheit gefährden.

d) Falschmünzerei und Fälschung von Urkunden.

Anmerkung 1. In Notwehr begangene Straftaten stellen keine Straftaten nach §1 dar. Im Zweifelsfalle entscheidet der zuständige Vasall über die Verhältnismässigkeit der begangenen Tat.

Anmerkung 2. Ebenfalls keine Straftat nach §1 stellt die Bestrafung von Straftäter nach §1 dar

Anmerkung 3. Im Kriegsfall gelten besondere Bestimmungen, die im jeweiligen Fall schriftlich festzulegen sind

Anmerkung 4. Grundsätzlich ist bezüglich des Urteils zu unterscheiden zwischen Straftaten die mit Vorsatz begangen wurden und solchen, die aus Fahrlässigkeit entstanden.

§2. Vor einem Gericht (nach §3) klagen kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts, welche die folgenden kumulativ zu erfüllenden Kriterien erfüllt:

a) Die Person gehört der Rasse Mensch, Elf, Zwerg, Kender oder einer Mischformen zwischen den eben genannten Rassen an.

b) Die Person ist entweder adligen Geschlechts, hat einen Adeligen der für sie spricht oder sie hat 3 Zeugen, welche den guten Leumund der klagenden Person bezeugen und welche selbst einen einwandfreien Leumund haben.

c) Ausdrücklich davon ausgenommen sind: Quaroniten, welche als solche zu erkennen sind, oder sich durch ihre Taten und/oder Worte als solche zu erkennen gegeben haben. Ausserdem ist Orks, Drow, Trolle, Werwölfe und Vampire sowie Mischformen aus diesen Wesen ausdrücklich keine Klage vor einem Gericht möglich!

§3. Die Gerichtsbarkeit liegt bei den Lehnsherren des Gebietes und ihren bevollmächtigten Richtern, auf welchem die Straftat geschehen ist. Freiherren haben grundsätzlich keine Blutgerichtsbarkeit, was bedeutet, dass sie keine Todesstrafen oder andere Leibesstrafen aussprechen dürfen. Die einzige Ausnahme hiervon bildet die offizielle Richtvollmacht des Lehnsherren.

§4. Ein Urteil kann an eine nächst höhere Instanz weitergezogen werden, wenn mindestens 2 der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Zehn (10) Personen, welche die Voraussetzungen aus §2 erfüllen, bürgen mit ihrer Ehre für die angeklagte Person.

b) Die Schuld der Person ist nicht durch unwiederlegbare Beweise bestätigt.

c) Die Schuld der Person ist nicht durch ein Geständnis, welches nicht unter der Folter zustandegekommen ist, belegt.

d) Es sind neue Beweise oder Zeugen aufgetaucht die den geschilderten Sachverhalt wiederlegen.

Anmerkung 1. Ein einmal gefälltes Urteil kann nur einmal (1 Mal) weitergezogen werden.

Kapitel 3. Religionsfreiheit, Quaroniten und Anhänger Quarons

§5. Die Religionsfreiheit ist im ganzen Reich zu gewährleisten. Keine Person darf zur Ausübung einer Religion gezwungen werden. Allerdings sind die Herzöge, Fürsten und Grafen ermächtigt, Gesetze zu erlassen, welche die Ausübung nichtpekarianischen Glaubens in ihren Territorien einschränken.

§6. Aus §5 ausgenommen sind ausdrücklich jegliche Religionen, welche Leib und Leben der Bevölkerung Cendaras oder die Stabilität des Kaiserreiches gefährden. Nicht ausschliesslich aufgezählt sind dies Quaroniten, Rajaner, Lenoniten und Belarianer.

§7. Anhänger Quarons, welche ihre Religion aktiv betreiben, sind auf der Stelle zu festzusetzen und falls lebendig der Kirche Pekars zu übergeben. Quaroniten, welche ihren Irrglauben passiv betreiben, sind zu bekehren und der Kirche Pekars zu übergeben. Rückfällige passive Quaroniten sind zu töten. Das Selbe gilt für alle Religionen, welche in §6 aufgezählt werden sowie allfällige weitere Religionen, welche durch die Kirche Pekars zu bestimmen sind.

Kapitel 4. Beweisfindung und Rechtssprechung

§8. Folter darf nur mit äusserster Vorsicht angewandt werden und beim Angeklagten keinen bleibenden Schaden hinterlassen.

§9. Ein unter Folter erwirktes Geständnis ist von einem Gericht abzulehnen oder zumindest anzuzweifeln. Ein solches Geständnis ist kein Beweis und kann keine Grundlage für ein Urteil bilden.

§10. Ein Urteil kann bei neu auftretenden Beweisen, Geständnissen oder anderweitig strafrechtlich relevanter Gegebenheiten revidiert werden.

§11. Eine Straftat kann nur einmal verurteilt werden. Eine weitere Verurteilung ist ausgeschlossen, es sei denn §10 trete in Kraft.

Kapitel 5. Von der Verhältnismässigkeit

§12. Bei der Rechtsprechung sind alle Faktoren, welche zur Tat geführt haben, zu berücksichtigen. So ist z.B. ein Mundraub anders zu beurteilen als ein Diebstahl, der aus Habgier erfolgte.

§13. Das Urteil ist der Straftat anzupassen.

§14. Bei mehrfach unverhältnismässiger Verurteilung eines Gerichtes kann bei ihrer kaiserlichen Majestät eine Aufsichtsbeschwerde erfolgen und der Gerichtlichen Instanz die Befugnisse entzogen werden. Allein ihre kaiserliche Majestät steht über diesem Gesetz und kann dieses zu jeder Zeit ändern oder erweitern. Die kaiserliche Majestät ist in ihrer Entscheidungsgewalt nicht an dieses Recht gebunden.