Grosshafen


Grosshafen ist die Hauptstadt des Herzogtums Westmark und ist seit der Lösung der Magistratenfrage 1012 [2024] selbstverwaltet. Grosshafen ist, wie auch das südlicher liegenden Klippenheim, einer der grössten Häfen Cendaras.
Grosshafen ist bekannt für seine Handelswege in den Norden.
Geschichte
Großhafen
Großhafen entstand 672 aus dem ersten Lager Thorwald Starkarms, das er auf dem cendarischen Festland aufschlug. Der Amtssitz der Stadt ist die älteste Festung der Westmark, die über die Jahrhunderte kontinuierlich ausgebaut wurde. Nach der Hinwendung zum Pekarglauben wurde einige Jahre später das erste Kloster gegründet, das sich heute in direkter Nachbarschaft zum Amtssitz befindet und trotz des Verlusts seiner zentralen religiösen Funktion ein beeindruckendes, gut erhaltenes Bauwerk ist.
Die Stadt ist heute eines der größten Handelszentren der Region und ein bedeutender Umschlagplatz. Im Jahr 1000 erlitt sie einen schweren Rückschlag, als ein Angriff und eine darauffolgende Belagerung durch Nordleute große Zerstörung in den äußeren Hafenanlagen und der Vorstadt sowie viele Todesopfer verursachte.
Wehrhaftigkeit und Militärgeschichte
Großhafen ist nicht nur ein bedeutendes Handelszentrum, sondern auch eine wehrhafte Stadt mit einer langen und ereignisreichen militärischen Geschichte. Ihre strategische Lage machte sie über Jahrhunderte hinweg zu einem begehrten Ziel für Feinde. Besonders im westmärkisch-nordischen Krieg wurde sie schwer belagert, wobei viele Einwohner ihr Leben ließen und große Teile der Stadt in Mitleidenschaft gezogen wurden.
Ein entscheidender Architekt des Wiederaufbaus war der berühmte Festungsbaumeister Johannes Pichler. Er hatte maßgeblichen Anteil daran, dass die Stadtmauern instand gesetzt und weiter verstärkt wurden. Besonders stolz war er auf die Hafenkette, die den Hafen vor feindlichen Schiffen schützt. Dank seiner unermüdlichen Arbeit ist Großhafen heute eine der bestbefestigten Städte der Westmark. Sein Name steht für wehrhafte Baukunst und kluge Verteidigungsstrategien.
Derzeit (1012) stehen die sich nun selbst verwaltenden Städte vor großen Herausforderungen. Die scheidenden Magistraten begleiten die Städte bei dieser Transformation für drei Jahre.
Die Bedeutung Großhafens für den Handel der Westmark ist ungebrochen, und seine militärische Sicherung bleibt eine der obersten Prioritäten des Herzogtums. Die strategische Lage der Stadt sorgt dafür, dass sie immer wieder ins Zentrum politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen gerät.
Handel, Kultur und bedeutende Etablissements
Die Stadt beherbergt eine Vielzahl an Tavernen, Gasthäusern und Handelshäusern. Besonders bekannt ist die Taverne "Asne Gris", die Gaudenz von Boldewyn als Lehen besitzt sowie das Handelskontor di Skalbur. Die Taverne ein beliebter Treffpunkt für Händler, Söldner und Seeleute, die hier bei einem Krug Wein oder Bier ihre Geschäfte besprechen oder Neuigkeiten austauschen.
Auch Graf Gérard von Hauenstein, einst Magistrat von Großhafen, bleibt der Stadt eng verbunden. Er besitzt Immobilien in Großhafen. Diese dienen ihm nicht nur als Residenz, sondern auch als Sitz für seinen Handel, den er über Großhafen betreibt. Nach seiner Erhebung zum Grafen begleitete er die Stadt über drei Jahre hinweg auf dem Weg zur Selbstverwaltung. Seine Erfahrung als Magistrat war für die Stadt von unschätzbarem Wert.
Neue Stadtdordnung
Stadtordnung der Stadt Großhafen
I. Vom Stand der Stadtverwaltung
Es sei verordnet, dass die Stadt Großhafen, seit ihrer Würdigung im Jahre 1012 als Stadt unter eigener Verwaltung, sich dem Wohle ihrer Bürger und der Ordnung der Stadt selbst verschreibt. Auf Anordnung des Rates und des Volkes von Großhafen wird die Verwaltung der Stadt wie folgt bestimmt.
Die Stadt sei unter der Leitung des gewählten Bürgermeisters von Großhafen, welcher aus den Reihen des Rates zu wählen ist. Der Bürgermeister ist der höchste Diener des Rates und hat die Sorge um das Wohl und die Ordnung der Stadt zu tragen. Alle Verwaltungshandlungen und Entscheidungen obliegen seiner Hand, die im Einklang mit den Geboten des Rates steht. II. Übergangszeit
II. Übergangszeit
Es wird verordnet, dass die Stadt Großhafen zunächst eine Übergangszeit von drei Jahren durchlaufen soll, in der der Magistrat von Großhafen, der bis dahin die Hoheit über die Stadt ausübte, weiterhin die oberste Autorität über die Stadtverwaltung innehat. Diese Übergangsfrist beginnt mit dem Jahre 1012 und endet im Jahre 1015 [2027].
Der ehemalige Magistrat hat in dieser Zeit das Recht, alle wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf Stadtverwaltung, Marktordnung und wichtige Bauprojekte zu treffen. Der Magistrat wird während dieser Frist seine Verantwortung aufrechterhalten und den ordnungsgemäßen Übergang zu einer vollständigen Selbstverwaltung gewährleisten.
III.Vom Stadt-Rat
Nach Ablauf der Übergangsfrist, im Jahre 1015, wird die Stadt vollständig in die Selbstverwaltung übergehen. Der Stadt-Rat ist dann die Versammlung der hochgeehrten Bürger und Vertreter der Stadtviertel von Großhafen.
Der Stadt-Rat umfasst zwanzig Sitze, welche gleichmäßig auf die vier Stände der Westmark verteilt werden müssen, wie sie in der Standesurkunde der Westmark festgelegt wurden:
1. Adel - Wehrstand (Edelleute und Vasallen mit Bürgerrecht) – 5 Sitze
2. Bauern und Tagelöhner - Nährstand (Landwirte, Fischer, nicht-handwerkliche Arbeitskräfte) - 5 Sitze
2. Priester und Gelehrte (Kirchliche Würdenträger und Geweihte mit Bürgerrecht) – 5 Sitze
4. Handwerker und Händler - Arbeitsstand (Kaufleute und Handwerker mit Bürgerrecht) - 5 Sitze
Der Rat ist auf zwei Jahre berufen und wählt unter sich den Bürgermeister. Es ist des Rates Pflicht, zu sorgen, dass die Stadt ordnungsgemäß wächst, der Handel gedeiht und alle Menschen in Wohlstand leben können.
IV. Die Verteidigung der Stadt
Es wird bestimmt, dass die Stadt Großhafen auch in Friedenszeiten auf die Verteidigung vorbereitet ist. Die Verteidigung wird unter der Leitung des Stadtverteidigungsrates organisiert.
Jeder Bürger wird zur Verteidigung der Stadt herangezogen, sollte dies notwendig sein. Die Bürger des Adels führen die militärischen Truppen und sind für die strategischen Entscheidungen verantwortlich. Freie Bürger und Handwerker stellen die regulären Truppen, während Nicht-Bürger mit Wohnsitz für Versorgungs- und Unterstützungsaufgaben einberufen werden und im Verteidigungsfall der Stadt Wehrpflicht unterliegen. V. Ausrüstungs- und Ersatzpflicht der Bürger
V. Ausrüstungs- und Ersatzpflicht der Bürger
Es wird festgelegt, dass jeder Bürger, der das Bürgerrecht von Großhafen erlangt oder erlangt hat, die notwendige Ausrüstung für die Verteidigung der Stadt bereithalten muss. Mindestens müssen alle Bürger einen Speer und einen Helm besitzen, aber es soll die Ausrüstung dem Stand entsprechen.
Falls ein Bürger nicht in der Lage ist, diese Ausrüstung zu stellen oder zu tragen, sei es aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund anderer Umstände, hat dieser die Pflicht, für Ersatz zu sorgen. Ein Ersatzmann muss in solchen Fällen bereitgestellt werden, um die Pflichten des Bürgers in der Stadtverteidigung zu erfüllen.
VI. Die Heerschau
Es wird bestimmt, dass viermal im Jahr eine Festliche Heerschau in Großhafen abgehalten wird, bei der jeder Bürger seine Ausrüstung anlegen und unter Beweis stellen muss, dass er in der Lage ist, im Falle eines Angriffs oder Krieges seine Verantwortung für die Stadt wahrzunehmen und dass sie seinem Stand entspricht.
Während dieser Heerschau soll jeder Bürger die Möglichkeit haben, seinen Rang und seine Rolle innerhalb der Stadt sichtbar zu machen. Durch die ordnungsgemäße Anlegung der Ausrüstung und die Teilnahme an dieser Schau wird der Bürger seinen Wert und seine Bedeutung für die Stadt und deren Verteidigung unterstreichen.
Für den Fall, dass ein Bürger aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen nicht an der Heerschau teilnehmen kann, ist dieser verpflichtet, einen Ersatz zu leisten. Dieser wird vom Bürgermeister bestimmt.
Bürgerrechte von Großhafen
Beschlossen durch den Rat der Stadt im Jahr 1012
§1. Bürgerstatus und dessen Erwerb
(1) Geburtsrecht (Droit de Naissance)
- Bürger ist, wer als Kind eines Bürgers oder einer Bürgerin innerhalb der Stadtmauern geboren wird.
- Uneheliche Kinder haben nur dann Anspruch auf das Bürgerrecht, wenn sie vom Vater anerkannt wurden.
(2) Zugezogene (Droit d'Acquisition)
- seinen festen Wohnsitz in der Stadt hat, ihr nicht unnötig für längere Zeit fernbleibt und durch ein Gewerbe oder eine andere bedeutende Tätigkeit zum Wohle Großhafens
beiträgt,
- einer Zunft oder Gilde beitritt,
- eine Bürgschaft durch zwei bestehende Bürger vorlegt,
- den Bourgage, eine einmalige Aufnahmegebühr, entrichtet.
(3) Ehe mit einem Bürger (Droit de Mariage)
- Eine fremde Frau/Ein fremder Mann erlangt durch Heirat mit einem Bürger das Bürgerrecht.
(4) Freie Ansiedlung (Droit d’Établissement)
- Jeder freie Mensch kann in Großhafen wohnen und arbeiten, doch nur Bürger genießen alle städtischen Privilegien.
(5) Ehrenbürgerrecht (Droit d’Honneur)
- Der Stadtrat kann bestimmten wichtigen Personen das Ehrenbürgerrecht verleihen.
- Während der Übergangszeit besitzt Graf Gérard von Hauenstein ebenfalls das Recht, Ehrenbürger zu ernennen.
- Ehrenbürger dürfen außerhalb der Stadt wohnen und genießen fast alle Bürgerrechte, mit Ausnahme der politischen Mitbestimmung, der Wehrpflicht und der Steuerpflicht.
- Herzog Sigurd, Graf Gérard von Hauenstein, Baron Siegfried von Tannenberg, Gaudenz von Boldewyn und Meister Johannes Pichler besitzen bereits dieses Ehrenbürgerrecht.
§2. Rechte der Bürger
(1) Freie Stadt (Franchise de la Ville)
- Bürger genießen Schutz durch die Mauern und können nicht ohne rechtmäßiges Urteil enteignet oder verbannt werden.
(2) Handels- und Marktrecht (Droit de Commerce et de Marché)
- Nur Bürger dürfen innerhalb der Stadtmauern Handel treiben oder eine Werkstatt betreiben.
- Fremde Händler dürfen nur an festgelegten Marktplätzen und gegen Abgabe einer Marktgebühr Waren verkaufen.
(3) Eigentumsrecht (Droit de Propriété)
- Bürger dürfen Häuser und Werkstätten in der Stadt kaufen, besitzen und vererben.
(4) Gerichtsbarkeit (Justice Bourgeoise)
- Bürger unterstehen allein der Gerichtsbarkeit der Stadt.
(5) Wehrpflicht (Ost Bourgeoise)
- Jeder Bürger ist verpflichtet, im Verteidigungsfall die Stadt zu verteidigen oder einen Ersatz zu stellen.
(6) Steuer- und Abgabenfreiheit (Exemption d'Impôt et de Péage)
- Bürger zahlen jährliche Abgaben an die Stadt, sind jedoch von bestimmten Zöllen befreit.
§3. Verlust des Bürgerrechts
(1) Verbrechen (Crimes et Bannissement)
- Bürger, die des Hochverrats, Mordes oder schweren Diebstahls überführt werden, verlieren ihr Bürgerrecht und können verbannt werden.
(2) Längere Abwesenheit (Absence Prolongée)
- Wer ohne vorherige Absprache mit dem Rat und ohne triftigen Grund für mehr als fünf Jahre ununterbrochen der Stadt fernbleibt und dessen Besitz in dieser Zeit
verwahrlost, verliert das Bürgerrecht, da er nicht mehr zum Wohle Großhafens beitragen kann.
(3) Ehrloses Verhalten (Perte d’Honneur)
- Betrügerischer Handel, Schuldenflucht oder Weigerung, städtische Abgaben zu leisten, können zum Verlust des Bürgerrechts führen.
- Bürger müssen stets ein gepflegtes Äußeres bewahren. Wer sich dauerhaft in ungepflegtem Zustand zeigt, kann mit Geldstrafen oder dem Verlust des Bürgerrechts
bestraft werden.
(4) Unratverbot (Propreté Urbaine)
- Es ist verboten, Unrat auf die Straßen zu werfen.
- Wer wiederholt gegen diese Ordnung verstößt, kann aus der Stadt verbannt werden.
§4. Pflichten der Bürger
(1) Treue zur Stadt (Serment de Fidélité)
- Jeder Bürger schwört dem Rat und der Rat den Bürgern die Treue.
(2) Steuern und Abgaben (Taxes et Redevances)
- Bürger leisten jährliche Abgaben zur Erhaltung der Stadtmauern, des Hafens und der öffentlichen Ordnung.
(3) Militärdienst (Service Militaire)
- Im Kriegsfall sind Bürger verpflichtet, Waffen zu stellen und die Stadt zu verteidigen.
(4) Pflicht zur Hygiene (Hygiène Obligatoire)
- Regelmäßige Besuche der öffentlichen Bäder sind für alle Bürger verpflichtend.
- Es wird gerne gesehen, dass wohlhabende Bürger Bademarken an ärmere Bürger verteilen, um die Reinlichkeit aller zu gewährleisten und das Stadtbild zu begünstigen.
(5) Pflicht zur Wahrung der Ordnung (Maintien de l'Ordre)
- Jeder Bürger ist verpflichtet, unrechtem Verhalten in der Stadt entgegenzutreten.
- Falls nötig, darf und soll dies mit Waffengewalt geschehen.
- Jeder Bürger muss jederzeit dem Warnruf der Stadtwache folgen und zu Hilfe eilen.
Aktuelles
Im Namen des Gérard von Hauenstein, Graf der Grafschaft Hauenstein und des Stadtrates von Grosshafen
Es wird allen kundgetan, dass drei Höfe der Grafschaft Hauenstein zur Vergabe an würdige Verwalter ob Ritter, Fähige Bürger oder Nachkömmlinge von Grossbauern ohne Land stehen, die bereit sind, als Franc-Fermiers in treuer Pacht das Land zu bewirtschaften. Diese Höfe werden in erblicher Pacht vergeben, sodass das Recht auf Bewirtschaftung an die Nachkommen übergeht, sofern die festgelegten Pflichten erfüllt werden.
Die Höfe befinden sich teils auf dem Land, das der Stadt Großhafen gehört, innerhalb von 3333 Schritten von ihrer Mauer gemessen, während der größere Teil auf dem Boden der Grafschaft Hauenstein liegt. Die Pacht ist nur für die drei Viertel des Hofes fällig, die zur Grafschaft Hauenstein gehören.
Rechte der Franc-Fermiers:
Jeder würdige Verwalter, der diese Aufgabe übernimmt, erhält das Recht, seinen Hof und das zugehörige Land in Erbpacht zu bewirtschaften und die Rechte an seine Nachkommen weiterzugeben. Der Schutz der Höfe wird durch die Stadt Großhafen gewährt, um die fortwährende Versorgung der Stadt sicherzustellen.
Die Verwalter werden bei der Bestimmung der anzubauenden Erzeugnisse angehört, wobei ihre Erfahrung und Bauernkunst wertgeschätzt werden. Die endgültige Entscheidung liegt bei der Stadt Großhafen und dem Grafen von Hauenstein. Großhafen verpflichtet sich, den Großteil der Ernte zu einem festen Mindestpreis abzunehmen. Überschüsse dürfen auf anderen Märkten verkauft werden, sobald die Versorgung der Stadt gesichert ist.
Pflichten der Franc-Fermiers:
- Es ist eine feste Pacht in zuvor festgelegter Höhe an Gérard von Hauenstein zu entrichten, jedoch nur für die drei Viertel des Hofes, die zur Grafschaft Hauenstein gehören.
- Der Großteil der Ernte ist für die Versorgung Großhafens bestimmt und wird zu einem festgelegten Preis abgenommen.
- Der Anbau erfolgt nach gemeinsam bestimmten Vorgaben, wobei die Meinung der Verwalter in der Festlegung der Anbaupläne berücksichtigt wird.
- Überschüsse dürfen erst dann verkauft werden, wenn die Versorgung Großhafens gesichert ist.
- Die Franc-Fermiers und ihre Knechte sind von Frondiensten befreit, damit sie ihre Zeit der Versorgung der Stadt widmen können.
- Das Land ist sorgfältig zu bewirtschaften, und die festgelegten Pachtbedingungen müssen eingehalten werden. Vernachlässigung kann den Verlust der Erbpacht zur Folge haben.
- Die Gesetze der Grafschaft sowie die Anbau- und Handelsvorgaben sind einzuhalten. Jeder neue Franc-Fermier leistet einen Treueeid gegenüber Gérard von Hauenstein sowie der Stadt Großhafen, um die Einhaltung aller Pflichten und Vorgaben zu bekräftigen.
- Im Verteidigungsfall von Grosshafen, müssen der Bürger Grosshafens gleich drei Knechte ausgerüstet werden, jeder mit einem Bogen bewaffnet. Der Verwalter selbst hat mindestens, ein Kettenhemd, einen Helm, eine Daneaxt oder einen Speer sowie eine Seitenwehr – entweder ein Langsax oder ein Schwert – zu führen.
- Die Franc-Fermiers erhalten das Bürgerrecht Grosshafens.
Aufruf an würdige Verwalter:
Diese Vergabe richtet sich an westmärkische oder fremde Männer und Frauen von gutem Leumund. Besonders erblose Nachkommen vermögender Bauern oder jene, die wohlvertraut sind mit der Führung eines Hofes und einen angemessenen Einstand mitbringen, mögen sich melden. Nicht willkommen sind Taugenichtse oder solche, die der Westmark nicht in Treue verbunden sind. Fremde, die Einlass begehren, haben sich nicht nur dem Grafen von Hauenstein, sondern auch der Stadt Großhafen zur Treue zu verpflichten.
Alle, die sich dieser Aufgabe gewachsen sehen, mögen sich zu gegebener Zeit am Hof von Hauenstein oder beim Stadtschreiber von Großhafen melden, um sich dem Grafen vorzustellen. Es werden jene erwählt, die sich durch Ehre, Fleiß und Sorgfalt als fähig erweisen, die Verantwortung über einen dieser Höfe zu tragen.
Gegeben zu Hauenstein, im Auftrag des Grafen Gérard von Hauenstein.
OT: Dieses Szenario wird in Zukunft bei Interesse bespielt, bei Fragen gerne an Balin-Ironpike über Discord.
Ein weiterer großhafenerischer Trauertag
Das Gedenken an Gräfin Joan d'Orain
Am Tempel von Großhafen wurde ein kleines Denkmal zu Ehren von Gräfin Joan d'Orain errichtet. Sie war es, die sich mutig zwischen die Attentäter warf, die es auf Gérard von Hauenstein abgesehen hatten, und so ihr eigenes Leben opferte. Ihr Heldentum und ihre Aufopferung werden in der Stadt tief verehrt.
Zum Gedenken an diesen mutigen Akt wurde beschlossen, dass der Tag des Attentats fortan als offizieller Gedenktag für die Gräfin in Großhafen begangen wird. Damit erhält die Stadt einen weiteren Trauertag, an dem jegliche Geschäftigkeiten ruhen. Stattdessen ist es Tradition, an diesem Tag den Armen der Stadt großzügig zu spenden und in einer großen Zeremonie im Pekartempel der Gräfin zu gedenken. Diese Zeremonie wird fortan ein fester Bestandteil des städtischen Lebens und ein Symbol für Opferbereitschaft und Mut bleiben.
Als Zeichen der Ehrerbietung tragen an diesem Tag alle Bewohner Großhafens die Farben des Hauses Orain: Grün und Gelb. Ob durch einfache Bänder an der Kleidung, Wimpel an den Häusern oder kunstvoll bestickte Gewänder – die Stadt hüllt sich in die Farben der Familie Orain. Zudem wird das Wappen des Hauses Orain, das eine Eule sowie gekreuzte Pike und Hammer zeigt, an vielen Orten der Stadt sichtbar angebracht, um an die Tugenden der Gräfin zu erinnern.
Währungssystem
„Dieses Werk soll das Vorstellungsvermögen hinsichtlich des Währungssystems unterstützen. Anhand historischer Beispiele – von frühen Überlieferungen bis ins Hochmittelalter – habe ich eine Umrechnung auf das Spielsystem von Cendara vorgenommen. Dabei wurden auch Vergleiche zwischen typischer Ausrüstung wie einem Harnisch oder einem Kettenhemd aus dem Spätmittelalter berücksichtigt. Es soll jedoch keine verbindliche Richtlinie sein – am besten ist es, alles selbst auszuspielen. Dennoch kann es als Hilfe dienen, um ein Gefühl dafür zu bekommen, was realistisch sein könnte.“
Währungssystem Westmark
1 Gold = 10 Silber = 100 Kupfer
1. Alltag & Lebensmittel
- Bier (1 Krug): 1 Kupfer
- Brot (einfach, 1 Laib): 2 Kupfer
- Wein (1 Becher): 2 Kupfer
- Gute Mahlzeit (1 Portion): 5 Kupfer
- Unterkunft im Gasthof (1 Nacht): 1 Silber
- Schuhe (einfach): 15 Kupfer
- Wollmantel: 15 Silber
- Stiefel (gut): 25 Silber
2. Feinkost & Vorrat
- Essiggurke (einzeln): 1 Kupfer
- Essiggurken im Fass (~150 Stück): 5–7 Silber
- Honig (1 Glas ~500 g): 6–10 Kupfer
- Met (Becher): 3–5 Kupfer
- Sauerkraut (1 Fass): 6–8 Silber
- Dörrobst (1 Sack ~5 kg): 10–12 Kupfer
3. Waffen & Kriegsgerät
- Speer (einfach): 4–6 Kupfer
- Lanze: 1–2 Silber
- Schild (Holz/Leder): 1–2 Silber
- Schild (Metall): 3–5 Silber
- Langbogen: 1–2 Gold
- Köcher mit 20 Pfeilen: 8–12 Kupfer
- Armbrust (einfach): 2–3 Gold
- Schwert (einfach): 6–10 Gold
- Sax (Kurzschwert): 3–5 Gold
- Katapult (klein): 20–30 Gold
4. Rüstung (Kernteile)
- Helm (einfache Eisenarbeit): 3–5 Gold
- Brünne (Kettenhemd): 10–14 Gold
- Krebs (Brustpanzer): 7–10 Gold
- Turnierharnisch: 20–30 Gold
5. Nutztiere & Fleisch
- Schwein: 2–4 Gold
- Schaf: 1–2 Gold
- Ochse: 8–12 Gold
- Pferd (einfach): 20–30 Gold
- Kriegspferd/Kaltblut: 40–60 Gold
- Speckseite (gepökelt): 6–8 Kupfer
- Würste (10 Stück): 5 Kupfer
6. Holz & Material
- Nadelholz (1 Klafter): 1–2 Silber
- Eichenholz (1 Klafter): 3–5 Silber
- Bretter (fertig, 10 Stück): 6–8 Kupfer
- Fassdauben (roh): 1 Silber
7. Transportmittel & Schiffe
- Pferdewagen: 15–20 Gold
- Ochsengespann (2 Tiere): 18–25 Gold
- Drachenboot (klein): 70–100 Gold
- Drachenboot (groß): 120–160 Gold
- Schiffsladung Getreide (~1.000 kg): 8–10 Gold
8. Bauwerke & Infrastruktur
- Hütte (einfach): 15–20 Silber
- Steinhaus (klein): 2–3 Gold
- Hofstelle: 5–8 Gold
- Motte: 50–80 Gold
- Burg (klein): 300–500 Gold
- Burg (groß): 800–1.500 Gold
- Straßenbau (1 km): 8–12 Gold
- Schiffssteg (klein): 5–8 Gold
- Hafenkran: 25–35 Gold
- Taverne (klein): 8–12 Gold
- Taverne (Stadt): 20–40 Gold