Standesurkunde der Westmark

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Ein IT-Dokument zu den Ständen der Westmark, von dem es IT zahlreiche Abschriften gibt/geben kann

En Debut - Voran sei gesagt

Im Jahre 711 entschied mein Vorfahr Guillaume, Herzog der Westmark und Enkel von Thorwald Starkarm, dass seine Mark niemals wieder in die Zustände zurückfallen sollen, die vor der Gründung der Westmark herrschten. So liess er niederschreiben, was allen seinen Vasallen und deren Vasallen zu Eigen sei und was ihnen untersagt bleibe. So wird der Friede unter ihnen allen gewahrt bleiben. Es erfreut mich mit Stolz, wie oft Westmärker aller Stände sich wehrten, wann immer diese Ordnung mit Unfriede und groben Änderungen bedroht wurde. Wie die Herzöge vor mir, so bestätige ich diese Ordnung für heute und für alle Zeiten.

Rutbert I., Herzog der Westmark, im Jahre 975 n.d.E., in Grosshafen

[Signum Rutbert]

Diese Urkunde und ihre Geltung

sind für die Westmark geschrieben, die ein Herzogtum im Kaiserreich Cendara ist. Es ist verfügt, dass jeder Bewohner des ganzen Herzogtums einem Stand zugehörig ist, das sei der, in dem schon seine Eltern waren, es sei denn, dies sei einzeln anders vermerkt. Das zweite Recht, das allen Westmärkern gegeben ist, ist dass sie Land und Häuser besitzen dürfen. Dieses und alle anderen Rechte sind nur Rechte, keine Ansprüche, ein Recht ist keine Sicherheit. In dieser Urkunde sind alle Rechte niedergeschrieben, ebenso die Pflichten, von denen es keine Entbindung geben kann, weder jetzt noch später noch sonstwegen. Die erste Pflicht aller Stände ist es, die in der Ständerolle niedergeschriebenen Rechte zu wehren, zuerst die eigenen und auch die der Anderen, ebenso ist es die zweite Pflicht, dass alle ihrem Lehnsherrn einen Zehnten abgeben sollen.

Weiter sei es so, dass die Stände und alle ihre Pflichten und Rechte hier auffolgend niedergeschrieben sind.

Des Ordres

Wehrstand

Starkarms Haufen nannte sie Huskarle und Hersire, doch wir nennen sie Ritter, Barone, Grafen und Herzog. Ihre Aufgabe ist, was allen gehört, zu verteidigen, nicht nur nur in Wort und Tat, sondern mit Waffen.

Ihre Pflicht ist es, Schwert, Schild und Brünne und ein Pferd oder ein Schiff zu besitzen und zu führen, für sich selber und in Gefolgschaft, zum Hoftag und zum Heerzug. Sie müssen die ihren schützen, gegen Andere und gegen Fremde und auch gegen sich selbst.

Ihr Recht ist es, dass sie Lehen halten und dort Zehnten dürfen, und diese auch als Nachlehen weitergeben dürfen. Ihnen ist zu eigen, dass sie ein Recht auf Gastlichkeit haben, bei jedem Westmärker. Ihr eigenes und schwersten Recht ist es, Gericht zu halten, unter ihren Vasallen und dann auch unter den Jenen gleichen.

Nährstand

Ihnen ist das Land, das sie bestellen und ihnen ist alles zu geben, dass sie dem gerecht werden. Schon Starkarm nennt sie Bauern, nennt sie Tagelöhner, und so nennen wir sie noch heute.

Ihre Pflicht ist es, dass sie Wehrdienst und Frondienst leisten, dass aber der Wehrdienst nicht zur Erntezeit ist.

Ihr Recht ist es, dass sie Landwirtschaft betreiben und mit Schafen handeln dürfen und Fischerboote nutzen dürfen. Sie legen fest, was sie als Zehnten an ihren Herrn abgeben und ob das Früchte, Silber oder Erz oder Holz oder Anderes ist. Ihr Recht ist es, für jedes Gut unter einem Herrn die Erntezeit festzusetzen.

Lehrstand

Zur Gründungszeit nannten die Nordmänner sie Godi, Runenschnitzer, Völva und Zauberer. Heute sind ihre Werke in Pekars Namen geordnet und durch die Freiheit in Cendara gegeben. Wir nennen sie Priester und Gelehrte.

Ihre Pflicht ist es, dass sie Wehrdienst leisten und dass Priester für die ihnen Folgenden sorgen und Gelehrte lehren, als dass Westmärker aller Stände lernen. Ihre Pflicht ist es, Frondienst zu leisten.

Ihr Recht ist es, dass nicht Eltern, sondern sie selber sagen, wer zu ihrem Stand gehört, die Priester für den ihren Teil und die Gelehrten für den ihren. Ihr Recht ist es, für die ihren aller Gattung selber Gericht zu halten.

Arbeitsstand

Durch Kenntnisse mehren sie, und schon immer bekommt der Beste aus der Mark mehr Lohn: Handwerker und Händler. Wie früher, sind sie die Herren auf dem Markt.

Ihre Pflicht ist es, dass sie Wehrdienst leisten müssen, als dass das ihre einzige Sorge sein soll.

Ihr Recht ist es, sich zu einer Gilde, Zunft oder ähnlich genanntem zusammen zu tun und das alleinige Recht auf einen Handel zu nehmen. Ihr Recht ist es, Fernhandel zu treiben und mit anderen zu wirtschaften. Ihr Recht ist es, feste Läden zu bilden und die Ordnung auf dem Markt festzusetzen.

Die Anderen

All die anderen, die nicht aus der Westmark sind, denen verwehrt diese Urkunde all das, was in ihr festgehalten ist.

En Outre

Lehensleute sind all jene des Wehrstandes, die ein Gut als Lehen erhalten haben. Ihre Verpflichtungen als Lehensnehmer sind, nebst Zehnt, eindeutig festgelegt in dieser Urkunde oder für ein Gut einzeln, oder nicht vorhanden. Angestellte, der Haushalt, sind all jene, die jemand beschäftigt. Diener, Knechte, Kämmerer, Wächter, Träger, Einschenker und Braumeister. Die werden bezahlt, etwas zu tun, was dem Arbeitgebenden nicht erlaubt wäre.

Lehen ist ein Gut (Land, Amt, Recht) und wird an den Lehensnehmer verlehnt. Dieser bewirtschaftet es, darf es, wenn er denn vom Wehrstand ist, auch weiter verlehnen. Lehen mitsamt ihren gebräuchlichen und verbrieften Zugehörigkeiten werden an die Nachkommen vererbt.

Zehnten sind das, was man seinem Lehensherr abgibt, den zehnten Teil seines Ertrages, am Ende der Schafschur, die als Ernte gilt.

Gerichtswesen Jeder Stand weiss von sich selber, was er soll und muss. So darf nur der eigene Stand Schöffen stellen. Der eigene Herr aus dem Wehrstand richtet, wenn es sich nicht um Händel des Lehrstandes handelt.

En Fin

Von dieser Urkunde werden Abschriften gemacht, die jedem Westmärker einsehbar sein sollen und die in jeder Stadt gelagert sein sollen. Wann immer es von Nöten sei, diese Urkunde zu bestätigen, so soll der Herzog laden, als dass die Stände erneut ihre Siegel setzen oder der Herzog soll es lassen, wenn es gut ist.